Allgemeine Geschäftsbedingungen (1. Juli 2026)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit ihre Geltung vereinbart ist.

(2) Für BioARCHIVE gelten zusätzlich die produktspezifischen BioARCHIVE-Nutzungsbedingungen. Diese gehen bei produktspezifischen Sachverhalten diesen AGB vor.

(3) Werden im Einzelfall AGB/Einkaufsbedingungen des Kunden anstelle dieser AGB vereinbart, finden diese MEDEORA-AGB keine Anwendung. Die BioARCHIVE-Nutzungsbedingungen bleiben hiervon unberührt, soweit nicht ausdrücklich eine konkrete Abweichung vereinbart wird.

(4) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

Angebote von MEDEORA sind für die im Angebot genannte Frist bindend; fehlt eine Frist, für 30 Tage. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder Beginn der vereinbarten Leistung zustande. Technische Angaben sind Leistungsbeschreibungen und nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

§ 3 Dienstleistungen und Mitwirkung

MEDEORA darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte einsetzen. Der Kunde erbringt erforderliche Mitwirkung rechtzeitig, insbesondere Ansprechpartner, Systemzugänge, technische Informationen und vereinbarte Infrastruktur. Mehraufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung kann nach vorheriger Information gesondert berechnet werden.

§ 4 Preise, Reisekosten und Zahlung

Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reisekosten und zusätzliche Aufwendungen werden nach Angebot bzw. vorheriger Vereinbarung berechnet. Zahlungsbedingungen für Softwarelizenzen richten sich vorrangig nach Lizenzvertrag und BioARCHIVE-Nutzungsbedingungen.

§ 5 Termine, höhere Gewalt und Leistungsstörungen

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei höherer Gewalt oder vergleichbaren, von MEDEORA nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 6 Schulung, Beratung und zusätzliche Leistungen

Schulungen, Beratungen, Installationen, Migrationen und sonstige Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Angebot erbracht. Nicht im Lizenzumfang enthaltene Leistungen sind gesondert zu vergüten, sofern der Kunde vor Beauftragung über die Vergütung informiert wurde.

§ 7 Gewährleistung und Haftung für sonstige Leistungen

Für Leistungen außerhalb der BioARCHIVE-Softwareüberlassung gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart ist.

MEDEORA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 8 Schutzrechte und Unterlagen

An Angeboten, Konzepten, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben die jeweiligen Schutzrechte bei MEDEORA. Eine Nutzung außerhalb des Vertragszwecks oder Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung, soweit keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

§ 9 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke. Diese Vertraulichkeit bleibt über das Vertragsende hinaus bestehen. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Bei unwirksamen Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

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