§ 1. Geltung

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der MEDEORA GmbH und dem Vertragspartner (Unternehmer). Es gelten jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die MEDEORA GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die MEDEORA GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3) Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

§ 2. Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag zwischen der MEDEORA GmbH und dem Vertragspartner kommt dadurch zustande, dass die MEDEORA GmbH schriftlich oder mündlich, fernschriftlich (wozu auch E-Mail zählt) oder fernmündlich den Vertragsabschluss bestätigt. Schriftliche Angebote (Brief, Fax, E-Mail) seitens der MEDEORA GmbH sind verbindlich für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum. Die Angebote im Online-Bereich (Internet-Homepage: www.medeora.de bzw. www.medeora.com) sind unverbindlich. Die Beauftragung der MEDEORA GmbH kann über die Homepage erfolgen, sofern Angebote mit einer speziellen Bestellfunktionalität (Auswahl durch Klicken mit der Maus) vorhanden sind. Durch Anklicken der Bestellung gibt der Vertragspartner der MEDEORA GmbH gegenüber eine verbindliche Bestellung der Dienstleistung ab. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner eine Bestellung persönlich oder telefonisch erteilt oder in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) übermittelt.

(2) Bestellungen oder Aufträge kann die MEDEORA GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann durch die Erbringung der Dienstleistung, oder, wenn der Inhalt der Bestellung die Lieferung einer Ware ist, durch die Auslieferung der Ware, oder in allen Fällen auch dadurch erklärt werden, dass die MEDEORA GmbH dem Vertragspartner in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigt. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

(3) Angaben der MEDEORA GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Die MEDEORA GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MEDEORA GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der MEDEORA GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3. Leistungen und Preise

(1) Die MEDEORA GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Dritter bedienen. Bei den von der MEDEORA GmbH erbrachten Serviceleistungen handelt es sich um Dienstverträge (3.1. bis 3.3.) nach § 611 ff. BGB. Die MEDEORA GmbH behält sich bei Dienstverträgen den Rücktritt vom Vertrag vor und kann die weitere Leistung verweigern, wenn der Vertragspartner sich in Annahmeverzug befindet oder seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt, beispielsweise vereinbarte Termine nicht einhält oder für Installationsarbeiten notwendige Zugangsdaten und Kennwörter nicht bereitstellt bzw. mitteilt. In diesem Fall ist die MEDEORA GmbH berechtigt, den daraus entstandenen und entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

(2) Die MEDEORA GmbH hält sich an die schriftlichen Angebotspreise (Brief, Fax, E-Mail) 30 Tage gebunden. Für die Standardserviceleistungen ist die Preisliste zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Vertragspartner maßgebend. Preisangaben verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Reisekosten, Botenfahrten, Versand, Lektorat, juristische Prüfung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zusätzliche Aufwendungen werden nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt.

(3) Die MEDEORA GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der MEDEORA GmbH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 3.1 Installationsleistungen

Die Leistung wird von der MEDEORA GmbH am Ort der Aufstellung des Gerätes, über das Internet per Software-Fernsteuerung, über mündliche Anweisungen via Telefon oder per E-Mail-Anweisung erbracht. Voraussetzung für die Installation ist die uneingeschränkte Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigefügten Software. Sollte aufgrund von Ware, die bereits zum Zeitpunkt der Installation defekt war, keine erfolgreiche Installation möglich sein, wird die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung (Anfahrt + Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Installation nicht abgeschlossen werden kann, weil die vorhandenen Umgebungsbedingungen (Hardwareausstattung, Software, räumliche Entfernungen etc.) nicht den definierten Mindestanforderungen seitens des Produkt- und Dienstleistungsanbieters entspricht. Sind zusätzliche Arbeiten zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen notwendig (z.B. Virenbeseitigung, Aufrüstung des Systems, zusätzliche Verkabelungen, Durchführung einer Datensicherung, etc.), so werden diese Arbeiten und Zusatzaufwendungen (z.B. mehrfache Anfahrten zum Vertragspartner) zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen von den zuvor genannten Fällen ist das direkte Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) durch die MEDEORA GmbH.

§ 3.2 Reparatur- und Wartungsleistungen

Die Leistung wird am Ort der Aufstellung des Gerätes oder in einer von der MEDEORA GmbH autorisierten Werkstatt erbracht. Für die Leistungen von der MEDEORA GmbH sind in jedem Fall die erbrachten Anfahrt- und Arbeitszeitleistungen – unabhängig vom Ergebnis – zu entrichten. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von der MEDEORA GmbH nicht zu vertreten ist. Die MEDEORA GmbH kann insoweit nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen,

  • wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt
  • ein notwendiges Ersatzteil oder notwendige Software nicht mehr zu beschaffen ist
  • der Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder/und keinen Zugang zu den Geräten ermöglicht hat
  • der Auftrag storniert wurde und der MEDEORA GmbH bereits auf dem Weg zum Vertragspartner war
  • oder / und der Auftrag während der Ausführung storniert wird
  • die Arbeitsbedingungen aus einem vom Vertragspartner zu vertretendem Umstand nicht einwandfrei gegeben sind.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, regelmäßige Datensicherungen zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand (Tageskopien) zu halten. Für Datenverluste oder/und Datenänderungen während oder nach der Reparatur- bzw. Wartungsleistungen übernimmt die MEDEORA GmbH keine Haftung. Der Vertragspartner bestätigt bei Auftragserteilung ausdrücklich, dass er im Besitz einer aktuellen Datensicherung ist und wird der MEDEORA GmbH gegenüber erklären, wenn dies nicht so ist.

§ 3.3 Beratungsleistungen, Schulungen, Einweisungen

(1) Bei Bedarf werden dem Vertragspartner Einweisungen und Schulungen zu den installierten Produkten angeboten. Zum Teil sind die Kosten für diese kurzen Unterweisungen schon in den Installationspauschalen enthalten. Die MEDEORA GmbH informiert den Vertragspartner zuvor über zugehörige Leistungen. Alle darüber hinaus gehenden Leistungen werden gemäß dem jeweiligen Preisangebot in Rechnung gestellt.

(2) Der Vertragspartner ist im Zweifel verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder / und Änderungen an einem Gerät zu erteilen. Anderenfalls erlischt Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, sofern die Beratung kostenfrei erfolgt. Bleibt ein Vertragspartner oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Schulungen fern, berührt dies den Honoraranspruch der MEDEORA GmbH nicht. Das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Vertragspartner. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung / Beratung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festlegungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.

(3) Telefonische Beratung ist grundsätzlich Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Die MEDEORA GmbH hat den Vertragspartner zuvor über den gültigen Preis und die Berechnung der Beratungsleistung zu informieren. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Vertragspartners bei der MEDEORA GmbH zustande. Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten.

§ 4. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der MEDEORA GmbH.

(2) Von der MEDEORA GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die MEDEORA GmbH kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen der MEDEORA GmbH gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die MEDEORA GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die MEDEORA GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der MEDEORA GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die MEDEORA GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der MEDEORA GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die MEDEORA GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die MEDEORA GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die MEDEORA GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der MEDEORA GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(7) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die MEDEORA GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem die MEDEORA GmbH versandbereit ist und dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

(8) Die Sendung wird von der MEDEORA GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(9) Zur Erprobung oder zu leihweise gelieferten Gegenständen oder Software, sowie mietweise überlassenen Waren, verbleiben bei dem Vertragspartner auf dessen Gefahr; er ist für die sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich. Auf Verlangen sind die Waren zu Lasten des Vertragspartners zu versichern.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern die MEDEORA GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • die MEDEORA GmbH dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4 (10) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 15 Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind
  • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der MEDEORA GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der gelieferten Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 5. Informationspflichten

(1) Der Vertragspartner ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich seine für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist er verpflichtet, die geänderten Daten der MEDEORA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unterlässt der Vertragspartner diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, so kann die MEDEORA GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Buchungskosten etc.) zu tragen, soweit sie durch sein Verschulden entstanden sind. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt.

§ 6. Zahlungspflichten

(1) Der Vertragspartner ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich seine für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist er verpflichtet, die geänderten Daten der MEDEORA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der Vertragspartner ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich seine für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist er verpflichtet, die geänderten Daten der MEDEORA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unterlässt der Vertragspartner diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, so kann die MEDEORA GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Buchungskosten etc.) zu tragen, soweit sie durch sein Verschulden entstanden sind. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt.

§ 7. Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Der Vertragspartner ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der MEDEORA GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 bestimmten Form zugegangen ist.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die MEDEORA GmbH die Überprüfung der fehlerhaften Leistung und die Beseitigung des Mangels zu gestatten.

(5) Die Haftung der MEDEORA GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach den folgenden Maßgaben eingeschränkt.

(6) Die MEDEORA GmbH haftet nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
  • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken.

(7) Soweit die MEDEORA GmbH gemäß Abs. (5) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die MEDEORA GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(8) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der MEDEORA GmbH für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MEDEORA GmbH.

(10) Soweit die MEDEORA GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(11) Die Einschränkungen der vorgenannten Regelungen gelten nicht für die Haftung der MEDEORA GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(12) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der MEDEORA GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(13) Eine im Einzelfall mit der MEDEORA GmbH vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die MEDEORA GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages vor.

(2) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die MEDEORA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferte Ware zurückzuholen. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt davon unberührt.

(3) Solange der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf diese weder an Dritte verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Sollten die Rechte der MEDEORA GmbH durch Dritte beeinträchtigt werden oder solches drohen, hat der Vertragspartner unverzüglich die MEDEORA GmbH davon zu benachrichtigen und alle Informationen, die geeignet sind, die Rechte von der MEDEORA GmbH zu wahren, zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die Verpflichtung, auf die Rechte der MEDEORA GmbH hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der MEDEORA GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner ggü. der MEDEORA GmbH.

§ 9. Schutzrechte

(1) Die MEDEORA GmbH steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die MEDEORA GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der MEDEORA GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die MEDEORA GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen die MEDEORA GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(4) Der Vertragspartner sichert zu und haftet gegenüber der MEDEORA GmbH dafür, dass er die von der MEDEORA GmbH geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten der MEDEORA GmbH im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. Die MEDEORA GmbH weist darauf hin, dass personenbezogene Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß Kapitel III DSGVO setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis. Die MEDEORA GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass sie keinerlei Daten des jeweiligen Vertragspartners übernehmen, selbst nutzen oder an Dritte weitergeben wird, sofern sie hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.

§ 10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis wird der Geschäftssitz der MEDEORA GmbH vereinbart. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der MEDEORA GmbH Gerichtsstand. Die MEDEORA GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie von der MEDEORA GmbH schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

(3) Die MEDEORA GmbH ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.

(4) Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der rechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

Nutzungsbedingungen

Unsere Nutzungsbedingungen finden Sie hier zum Download: https://medeora.de/nutzungsbedingungen/

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